AGB dtm Fliesen & Sanitär GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Verträge und Bestellungen mit der Firma dtm Fliesen & Sanitär GmbH, Industriestraße 38 a, Speyer, nachfolgend dtm. Die hier vereinbarten AGB gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedürfte.
Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch Herrn Pfliegensdörfer. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn von Herrn Pfliegensdörfer bestätigt werden

§ 2 Vertragsabschluss

Vor Vertragsabschluss wird dtm ein individuelles Angebot fertigen. An dieses hält sich dtm 30 Tage gebunden. Gewichts- oder Maßangaben in diesem Angebot (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
Die (Einheits-)Preise des Individualangebotes gelten bei Beauftragung entsprechend dem Angebot. Erfolgt nur eine teilweise Beauftragung können die Preise abweichen. Es wird dann seitens dtm ein neues individuelles Angebot erstellt.
Der Vertrag kommt zustande nach Abgabe des schriftlichen individuellen Angebots seitens dtm und der uneingeschränkten Annahme durch den Kunden. Anpreisungen durch Werbung, sei es in Anzeigen oder im Internet, stellen kein Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die dtm nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen oder das Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Vertragsgegenstand sind regelmäßig die hier vorliegenden AGB, ergänzend die Regeln des BGB. Regelungen der VOB werden nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, dies wurde gesondert ausdrücklich vereinbart.

§ 3 Behördliche und sonstige Genehmigungen

Behördliche und sonstige Genehmigungen, etwa der Hausverwaltung, eines Miteigentümers o.ä. sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen und dtm bei Auftragsausführung zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Sicherheit und Verzug

Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an dtm zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf den Anspruch auf Einräumung einer Sicherheit nach den §§648,648 a BGB bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird hingewiesen.

§ 5 Ausführung

Anschlüsse für Strom, Wasser und –so erforderlich- Gas sind bauseitig zu stellen. Der Auftraggeber hat auch für entsprechende sanitäre Einrichtungen (Baustellentoilette) Sorge zu tragen.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird dtm mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 30 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Sind gefährliche Arbeiten (Schneid-, Schweiß-, Auftau- Lötarbeiten, Entfernen von Wänden o.ä. notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dtm vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren hinzuweisen.

§ 6 Gefahrübergang und Abnahme

dtm übernimmt die Gefahr bis zur Abnahme des Gewerkes, §644 BGB.
Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den dtm zu vertreten hat, so kann dtm einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird.
Der Auftraggeber wird von dtm über die Vollendung des Werkes informiert. dtm wird dem Auftraggeber danach einen Termin zur gemeinsamen Abnahme vorschlagen. Auf die Mitwirkungspflicht bei der Abnahme wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 7. Mängelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen -gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen dtm, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen dtm bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn dtm den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit dtm eine Garantie für die Beschaffenheit der erbrachten Leistungen oder eingebrachten Gegenstände übernommen hat. Hat dtm einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leis¬tun¬gen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme, bei sonstigen Ansprüchen mit der Ablieferung, .
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leis¬tung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8. Haftung für sonstige Schäden/Beeinträchtigungen

dtm haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

  • von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (dtm), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  • des Vorliegens von Mängeln, die dtm arglistig verschwiegen hat;
  • der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes;
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1) Gelieferte und/oder eingebrachte Gegenstände bleiben Eigentum von dtm bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
(3) Für den Fall der Veräußerung eines eingebrachten Gegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an dtm ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom dtm in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber dtm unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dtm nach Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der eingebrachten Gegenstände liegt keine Rücktrittserklärung von dtm vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 12 Anwendbares Recht

Der zwischen dtm und dem Auftraggeber abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als dtm ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Ort der Leistungserbringung.

§ 14 Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 15 Datenschutz

Durch den Vertragsabschluß erklären Sie ihr Einverständnis damit, dass
dtm personenbezogene Daten gespeichert, verarbeitet und -soweit erforderlich verändert. Diese Daten werden ausschließlich dafür benutzt, um die Bestellung auszuführen und um unsere gesetzlichen und behördlichen Pflichten erfüllen zu können. Sie können jederzeit die Löschung ihrer Daten sowie Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen. Die Daten werden nicht weitergegeben und auch unsererseits nicht zu Werbezwecken genutzt.