Wärmepumpe im Herbst

Förderung für die Wärmepumpe – staatliche Zuschüsse für den Heizungstausch

Als besonderen Anreiz für den Wechsel von einer fossilen Heizung auf eine Wärmepumpe wurde die Förderung für Letztere zum 1. Januar 2024 maßgeblich angepasst. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema.

Wärmepumpenförderung: Diese Zuschüsse gibt es

Die neue Förderung für Wärmepumpen setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

Grundförderung: 30 Prozent

  • private Hauseigentümerinnen und -eigentümer,
  • Vermieterinnen und Vermieter,
  • Unternehmen,
  • gemeinnützigen Organisationen,
  • Kommunen sowie
  • Contractoren.

Klimageschwindigkeits-Bonus: bis zu 20 Prozent

Von diesem Bonus profitieren selbstnutzende Eigentümer, die eine besonders ineffiziente alte Heizung frühzeitig austauschen lassen. Förderfähig sind:

  • Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen unabhängig vom Alter sowie
  • über 20 Jahre alte Gas- und Biomasseheizungen.

Bis zum 31. Dezember 2028 gibt es den Maximalbonus von 20 Prozent. Danach sinkt der Zuschuss nach jeweils 24 Monaten um drei Prozent, erstmalig also auf 17 Prozent ab dem 1. Januar 2029.

Einkommensabhängiger Bonus: 30 Prozent

Diesen Bonus erhalten Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro. Der Nachweis erfolgt über die Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt.

Effizienz-Bonus: 5 Prozent

Lassen Sie eine Wärmepumpe einbauen, die Wasser, Abwasser oder das Erdreich nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, kann zusätzlich dieser Bonus hinzukommen.

Alle Boni sind bis zu einer Maximalförderung von 70 Prozent kumulierbar. Somit können private Selbstnutzer im Idealfall mehr als zwei Drittel der förderfähigen Kosten über staatliche Zuschüsse abdecken.

Wärmepumpe reparieren

Neuer Ergänzungskredit kann Finanzierungslücken schließen

Zusätzlich zur Zuschussförderung können Sie für selbstgenutztes Wohneigentum einen Ergänzungskredit bei einem Finanzinstitut Ihrer Wahl (z. B. Hausbank) beantragen, wenn Ihr jährliches zu versteuerndes Haushaltseinkommen unterhalb von 90.000 Euro liegt. Hierfür gelten folgende Konditionen:

  • maximale Kreditsumme: 120.000 Euro je Wohneinheit
  • maximale Zinsvergünstigung: 2,5 % bei einer Laufzeit von 30 Jahren
  • Zinsbindungsfrist: maximal 10 Jahre

Voraussetzung für den Kredit ist eine Zuschusszusage der KfW-Bank für den Heizungstausch. Auch hier erfolgt der Nachweis der Einkommensverhältnisse mittels Einkommensteuerbescheid.

Förderfähige Ausgaben: Diese Höchstgrenzen gelten

Die maximal förderfähigen Ausgaben wurden für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit im Mehrparteienhaus auf 30.000 Euro festgesetzt. Somit können selbstnutzende Eigentümer für ihre Wärmepumpe eine Förderung von bis zu 21.000 Euro erhalten.

Im Mehrfamilienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Kosten um je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und um jeweils 8.000 Euro ab der siebenten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden richten sich die förderfähigen Ausgaben nach der Quadratmeterzahl.

KfW statt BAFA: Hier können Sie die Förderung für die Wärmepumpe beantragen

Zuständig für die neue Förderung für Wärmepumpen ist nicht mehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sondern die KfW. Außerdem ist es künftig verpflichtend, einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen. Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Projekte blockiert werden, die unter Umständen nicht zügig oder gar nicht umgesetzt werden.

Das Erteilen der Förderzusage muss als aufschiebende oder auflösende Bedingung im Vertrag enthalten sein. Das bedeutet, dass dieser nur bei einer Zusage über die Förderung für die Wärmepumpe in Kraft tritt.

Antragstellung ab Ende Februar 2024

Besitzer von Einfamilienhäusern können die Förderung ab dem 27. Februar 2024 beantragen. Das gilt sowohl für neue als auch für gegebenenfalls bereits begonnene Maßnahmen. Mehrfamilienhäuser, Mietobjekte, Wohneigentümergemeinschaften und Unternehmen folgen zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres. Die Termine gibt die KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) bekannt.

Zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2024 begonnene Bauvorhaben können Sie bis zum 30. November 2024 bei der KfW nachmelden. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsregelung. Ab dem 1. September dürfen Sie entsprechende Projekte nicht mehr vor der Antragstellung beginnen. Anderenfalls erhalten Sie für Ihre Wärmepumpe keine Förderung.

Noch Fragen zur Wärmepumpenförderung? Wir helfen Ihnen weiter

Sie planen für ein Objekt im Rhein-Neckar-Dreieck den Umstieg auf eine Wärmepumpe und wollen hinsichtlich der Förderung auf Nummer sicher gehen?

Dann ist dtm in Speyer der perfekte Partner. Gern prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Fördermittel für Sie infrage kommen, und unterstützen Sie auch bei der Beantragung. Kontaktieren Sie uns zeitnah für ein persönliches Beratungsgespräch.